Stiftung Höhlenrettung

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Zustiften oder spenden?

Um die Höhlenrettung zu unterstützen, können Sie entweder spenden oder zustiften. Worin liegt der Unterschied?

Eine Spende wird zeitnah für die Arbeit der Höhlenrettung verwendet.

Eine Zustiftung wird hingegen dem Stiftungskapital zugefügt und allein die Erträge des Kapitals fließen jährlich dem Stiftungszweck zu. Ihre Zustiftung trägt damit nachhaltig und langfristig zur Unterstützung der Höhlenrettung bei.

Steuervorteile für den Spender

Ihre Spende ist bis 20 % des Gesamtbetrags Ihrer Einkünfte als Sonderausgaben abzugsfähig (§ 10b Abs. 1 Satz 1 EStG).

Spenden bis € 200,- sind unter Vorlage des Überweisungsbeleges und dieser vereinfachten Zuwendungsbestätigung absetzbar. Für höhere Spenden stellen wir gern eine Spendenbescheinigung aus.

Spendenkonto

DE30 6415 0020 000 1023244
bei der Sparkasse Tübingen.

Steuervorteile für den Zustifter

Gem. § 10b Abs. 1a S. 1 EStG kann Ihre Zustiftung in den Vermögensstock unserer gemeinnützigen Stiftung auf Antrag des Steuerpflichtigen im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Jahren bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro abgezogen werden. Diese Abzugsmöglichkeit ist zusätzlich zum oben genannten Spendenabzug möglich.

Sie können also mit einer Zustiftung Ihre Steuerlast erheblich senken über einen längeren Zeitraum.

Erbschafts- und Schenkungssteuer

Die Stiftung Höhlenrettung ist vom Finanzamt als gemeinnützig und förderungswürdig anerkannt und hat daher keine Erbschafts- und Schenkungssteuer zu zahlen. Das von Ihnen der Stiftung zugewandte Vermögen kommt deshalb ungeschmälert dem Rettungs-Zweck zugute.

Vermögensübertragung

Sollten sie selbst geerbt haben und das Erbe innerhalb von 24 Monaten an eine gemeinnützige Stiftung weitergeben, erstattet Ihnen das Finanzamt auf Antrag die Erbschaftssteuer.

Um zu beurteilen, wie  sich in Ihrem konkreten Fall  eine Zustiftung auswirkt, fragen Sie Ihren Steuer- oder Rechtsberater.

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